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Im Focus


Durch Telefax übersandte Abtretungsanzeige ist formwirksam

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, das dem A. ein Darlehen gewährt hatte. Zur Sicherung trat dieser am 3.1.2002 seinen erwarteten Anspruch auf Investitionszulage 2001, die ihm mit Bescheid vom 8.4.2002 i.H.v. 1,3 Mio. € gewährt wurde, an die Klägerin ab. Die Klägerin hatte zuvor dem seinerzeit zuständigen Finanzamt mit Telefax vom 13.2.2002 die Abtretungsanzeige übersandt.

Der A. schuldete zu diesem Zeitpunkt allerdings steuerliche Abgaben, die ihm das Finanzamt auf seine, dem Investitionszulageantrag beigefügten Anträge hin gestundet hatte. In diesen Anträgen hatte der A. unter Verwendung des Begriffs "Verrechnungsstundung" gebeten, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen und keine Säumniszuschläge anzufordern, bis das Guthaben aus der Investitionszulage 2001 zur Verrechnung zur Verfügung stehen werde.

Nach diversen Verrechnungen mit Abgabenrückständen und zinslosen Verrechnungsstundungen, u.a. hinsichtlich Umsatzsteuer i.H.v. 536.126 € überwies das Finanzamt insgesamt 444.361 € an die Klägerin. Diese wandte sich gegen die Verrechnung der an sie abgetretenen Investitionszulage mit nicht fälligen Steuerforderungen und forderte die Zahlung weiterer 578.372 €. Das zuständig gewordene Finanzamt rügte, dass die Abtretungsanzeige nicht im Original vorliege, und erließ einen Rückforderungsbescheid nach § 37 Abs. 2 AO über 444.361 € wegen Unwirksamkeit der seinerzeit nur in Kopie vorgelegten Abtretungsanzeige.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Der Rückforderungsbescheid war rechtswidrig. Das Finanzamt hatte keinen Anspruch auf Rückzahlung der an die Klägerin ausgezahlten 444.361 €.

Zwar wird die Abtretung gem. § 46 Abs. 2 und 3 AO erst wirksam, wenn sie der Gläubiger der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger unterschriebenen amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzeigt. Der Senat hat sich allerdings der Rechtsauffassung des FG angeschlossen, dass eine durch Telefax übersandte Abtretungsanzeige diesen Anforderungen genügt. Damit hält er an seiner früheren Rechtsauffassung, dass die Abtretungsanzeige i.S.d. § 46 AO nur bei Vorlage des eigenhändig unterschriebenen Originals rechtswirksam sei, nicht mehr fest.

Die Rückforderung des der Klägerin ausgezahlten Betrags von 444.361 € war rechtswidrig, weil der Anspruch des A. auf die Investitionszulage 2001 bei Zugang der Abtretungsanzeige beim Finanzamt jedenfalls in Höhe des an die Klägerin ausgezahlten Betrags noch bestand und nicht durch Verrechnung gegenüber dem A. oder Aufrechnung gegenüber der Klägerin erloschen war. Die Auszahlung an die Klägerin war somit mit Rechtsgrund erfolgt, so dass das Finanzamt nicht nach § 37 Abs. 2 S. 1 AO berechtigt war, den Betrag zurückzufordern.

Zwar kann ein Finanzamt grundsätzlich gegen einen Anspruch auf Investitionszulage mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Investitionen vorgenommen wurden, mit fälligen Steuerforderungen aufrechnen. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung oder Fälligkeit der Investitionszulage kommt es insofern nicht an. Ein Aufrechnungs- oder Verrechnungsvertrag kommt allerdings - wie hier - nicht schon dadurch zustande, dass das Finanzamt einem dem Investitionszulageantrag beigefügten Antrag auf Stundung fälliger Steuern zur Verrechnung mit der noch festzusetzenden Investitionszulage durch zinslose Stundung der Steuern entspricht.

Linkhinweis:

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