Mandantenveranstaltung
Würzburg, 15.02.2012
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Im Focus


Gegen § 47 TKG verstoßende Vereinbarung eines Entgelts für die Überlassung von Teilnehmerdaten eines Telefondienstbetreibers ist nichtig

Der Sachverhalt:
Die beklagte Deutsche Telekom AG ist führender Betreiber von öffentlich zugänglichen Telefondiensten. Die klagende GoYellow GmbH betreibt einen Auskunftsdienst im Internet. Die dafür erforderlichen Teilnehmerdaten bezieht sie von der Beklagten. Nach § 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags hat die Klägerin pro Zugriff auf die Internetseite ein Entgelt i.H.v. 0,0882 € zzgl. der Kosten der Datenübermittlung zu zahlen. In dieses Entgelt sind die nach der Nutzungshäufigkeit umgelegten Kosten einer von der Beklagten betriebenen Datenbank "DaRed" (Datenredaktion) und die Pflege der Daten einkalkuliert. Nach § 3 lit. j des Vertrags hat GoYellow mtl. Auskunft über die Anzahl der Zugriffe auf ihren Auskunftsdienst zu erteilen.

Die Beklagte speichert die Daten ihrer Kunden einschließlich vertrags- und abrechnungstechnischer Informationen in einer Datenbank. Von dort werden diejenigen Daten, die in Auskunftsdienste oder Teilnehmerverzeichnisse aufgenommen werden sollen, in "DaRed" übertragen und entsprechend aufbereitet. In diese Datenbank werden auch Teilnehmerdaten übernommen, die die Beklagte von Wettbewerbern zum Zwecke der Bereitstellung eines Telefonauskunftsdienstes und von Teilnehmerverzeichnissen überlassen werden (sog. Carrierdaten).

Die Klägerin vertritt die Auffassung, nur ein Entgelt in Höhe der Kosten der Datenübermittlung zu schulden; mit den Kosten der Datenbank "DaRed" und denen der Aufbereitung der Teilnehmerdaten durch die Beklagte dürfe sie nicht belastet werden. Mit der Klage hat die Klägerin u.a. verlangt festzustellen, dass die Bestimmungen unter § 4 und § 3 lit. j des zwischen den Parteien bestehenden Vertrags nichtig sind.

Das OLG gab der Klage unter Klageabweisung im Übrigen statt. Es stellte u.a. fest, dass § 4 des Vertrags insoweit nichtig ist, als in dem dort angegebenen Preis die Kosten für den Aufbau und die Unterhaltung der Datenbank "DaRed" sowie die Kosten für die Pflege des Datenbestandes einbezogen sind und die Höhe des zu zahlenden Entgelts von der Nutzungshäufigkeit abhängig gemacht wird und dass § 3 lit. j des Vertrages nichtig ist. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil insoweit auf, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück..

Die Gründe:
Das OLG hat nicht beachtet, dass die von ihm angenommene Preisgrenze nur für die sogenannten Basisdaten (Name, Anschrift, Rufnummer) der eigenen Kunden der Beklagten gilt, nicht dagegen für die sog. Zusatzdaten (wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses oder Mitbenutzer) und die sogenannten Fremddaten (Carrierdaten). Dieser unterschiedliche Preismaßstab ergibt sich aus einer an der Universaldienstrichtlinie orientierten Auslegung des § 47 TKG.

§ 47 Abs. 4 TKG ist dahingehend auszulegen, dass für die Überlassung der Basisdaten der eigenen Kunden des Herausgabepflichtigen kein Entgelt verlangt werden darf, das die (Grenz-)Kosten der Datenübermittlung übersteigt oder nach dem Umfang der Nutzung berechnet wird, während für die Zusatzdaten und die Fremddaten diese Beschränkung nicht gilt. Insoweit können auch die Kosten gem. Kostenkategorie 1 (Kosten für die Datenbank unter Berücksichtigung von Kapitalkosten, Betriebskosten und Datenbankentwicklungskosten) und Kostenkategorie 2 (Prozesskosten für die Pflege des Bestands der Standardeinträge) nutzungsabhängig umgelegt werden.

Die Preisvereinbarung in § 4 des Datenüberlassungsvertrags der Parteien verstößt gegen § 47 Abs. 4 TKG. Denn in die vereinbarten Preise sind die Kosten gem. Kostenkategorien 1 bis 3 für sämtliche zu überlassende Daten nach dem Nutzungsumfang einkalkuliert. Das ist aber nur bei den Zusatz- und Fremddaten zulässig. Damit ist die Preisvereinbarung im Umfang des Verstoßes nach § 134 BGB nichtig. Die Entgeltvorschrift des § 47 Abs. 4 TKG ist eine Bestimmung des materiellen Preisrechts, deren Zweck darin besteht, einen chancengleichen Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten herzustellen. Dafür bedarf es nach der Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte einer Beseitigung noch bestehender Marktzutrittsschranken. Deshalb hat der Gesetzgeber u.a. angeordnet, welcher Preis für die Herausgabe von Teilnehmerdaten höchstens verlangt werden darf.

Diese Preisregelung ist wesentlich für das Entstehen eines freien, chancengleichen Wettbewerbs, weil ohne sie der Anspruch auf Herausgabe der Teilnehmerdaten durch überhöhte Preisforderungen unterlaufen werden könnte. Mit ihr wird zugleich die Universaldienstrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Sowohl der Schutzzweck des § 47 TKG als auch das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts (effet utile) erfordern die Anwendung des § 134 BGB zumindest auf solche Vereinbarungen, mit denen die Preisgrenze für die Basisdaten der eigenen Kunden des Herausgabepflichtigen überschritten wird.

Linkhinweis:

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