Im Focus
Post muss staatliche Beihilfen für Briefdienste nicht zurückzahlen
Der Sachverhalt:Die Deutsche Bundespost war gem. nach § 1 Abs. 2 PostVerfG vom 8.6.1989 in drei verschiedene rechtliche Einheiten aufgespalten worden (DB Postdienst, DB Telekom und DB Postbank). Nach § 37 Abs. 3 PostVerfG war zwischen diesen drei Unternehmen ein Finanzausgleich vorzunehmen, wenn eines der Unternehmen nicht in der Lage war, seine Aufwendungen aus eigenen Erträgen zu decken.
Im Paketdienst bietet die DP AG u.a. die Beförderung von Großmengen an Paketen an, die nicht unmittelbar an den Postschaltern abgegeben werden (im Folgenden: Haus-zu-Haus-Paketdienst). Im Jahr 1994 reichten das private Paketdienstunternehmen UPS und der Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste e.V. bei der Kommission eine Beschwerde ein. Beide warfen der DB Postdienst vor, eine nicht kostendeckende Verkaufsstrategie im Bereich des Haus-zu-Haus-Paketdienstes zu verfolgen.
Infolgedessen verpflichtete die EU-Kommission die Post im Jahr 2002, staatliche Beihilfen für den universellen Briefdienst an die Regierung zurückzuzahlen. Die Post habe die Mittel zur Subventionierung ihres Paketdienstes benutzt und damit gegen EU-Wettbewerbsrecht verstoßen. Das EuG gab der Klage der DP AG auf Nichtigerklärung der Entscheidung statt und warf der Kommission u.a. vor, gegen Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 86 Abs. 2 EG verstoßen zu haben, da sie nicht nachgewiesen habe, dass die DP AG begünstigt worden sei. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel der EU-Kommission blieb vor dem EuGH erfolglos.
Die Gründe:
Die Vorinstanz hatte mit ihrer Entscheidung weder gegen Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 86 Abs. 2 EG noch gegen Art. 230 EG verstoßen.
Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe qualifiziert werden kann, muss es sich erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Der vorliegende Rechtsmittelgrund betraf nur die dritte dieser Voraussetzungen.
In diesem Zusammenhang hat der EuGH zu Unternehmen, die mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, bereits festgestellt, dass eine staatliche Maßnahme nicht von Art. 87 Abs. 1 EG erfasst wird, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zu Gute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen. Hat die Kommission die Finanzierungsweise einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse an Art. 87 EG zu messen, muss sie das Vorliegen dieser Voraussetzung prüfen und belegen, was ihr in diesem Fall nicht gelungen war. Das EuG hat diese Mängel bei seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der Methode im Hinblick auf Art. 87 Abs. 1 EG auch aufgezeigt.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund warf die Kommission dem Gericht vor, die Grenzen seiner Zuständigkeit, wie sie sich aus Art. 230 EG ergäben, überschritten zu haben, da es seine eigene Methode zur Berechnung der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse an die Stelle der von der Kommission herangezogenen Methode gesetzt habe. Allerdings hatte das Gericht die Schwächen der von der Kommission vorgenommenen Berechnung festgestellt, woraus sich ergab, dass sie nicht nachgewiesen habe, dass die Transferzahlungen einen Vorteil verschafft hätten. Insofern hat das Gericht nicht seine eigene Methode an die Stelle der Methode der Kommission gesetzt, sondern seine Prüfung auf eine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung beschränkt.
Hintergrund:
Beihilfen für sog. gemeinwirtschaftliche Aufgaben der Post sind erlaubt. Eine solche Aufgabe liegt etwa vor, wenn Briefe und Pakete in dünn besiedelten Regionen zugestellt werden und dies nicht mehr kostet als zwischen Ballungsräumen. Diese Dienste dürfen nach EU-Recht staatlich reguliert und gestützt werden.
Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.