Mandantenveranstaltung
Würzburg, 15.02.2012
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Im Focus


Zur Frage des Bestehens eines Kindergeldanspruchs für außerhalb der Wohnung der Großeltern nächtigende Enkelkinder

Der Sachverhalt:
Die Kinder J und W sind die Enkelkinder des Klägers und seiner Ehefrau. Die Mutter der Kinder ist verstorben, der seit 1996 von der Mutter geschiedene Vater lebt in Griechenland. Unterhaltsansprüche ihm gegenüber sind nicht realisierbar. Da das vom Kläger und seiner Ehefrau bewohnte Haus nicht ausreichend groß war, um dort zwei Kinderzimmer einzurichten, verblieben die Kinder nach dem Tod ihrer Mutter insoweit in deren bisheriger Wohnung, als sie dort weiterhin die Nächte verbrachten. Tagsüber hielten sie sich zum Essen, etc. in der Wohnung der Großeltern auf. Dort wurden sie von den Großeltern versorgt, erhielten die notwendige Fürsorge und dort wurde auch ihre Wäsche gewaschen.

Das Haus, in dem die Kinder nächtigen, ist das unmittelbare Nachbarhaus des Wohnhauses des Klägers und seine Ehefrau, getrennt durch eine große Hecke mit Durchgängen. Die beiden Häuser standen im Eigentum des Klägers. Die Kinder brauchten an ihre Großeltern keine Miete, Nebenkosten o.ä. zu zahlen. Da Vertragspartner der Energieversorger die Kinder waren, überwies der Kläger das erforderliche Geld zur Begleichung der Stromrechnungen auf das Konto der Kinder, die dieses dann weiterleiteten. Im streitigen Zeitraum bezogen die beiden Kinder jeweils eine Halbwaisenrente i.H.v. jeweils 185 € mtl., welche sie für den täglichen Bedarf verwendeten. Des Weiteren erhielten sie ein Schüler-BAföG i.H.v. jeweils 443 € mtl.

Der Kläger stellte im Januar 2007 für sich den Antrag auf Festsetzung von Kindergeld für seine beiden Enkelkinder. Diesen Antrag lehnte die beklagte Familienkasse mit der Begründung ab, dass die Kinder nicht im Haushalt des Klägers, sondern in einem eigenen Haushalt leben würden. Der Kläger macht geltend, dass die Enkelkinder lediglich aus Platzgründen zum Schlafen in ihre Wohnung gehen würden. Es handele sich faktisch um eine Haushaltsführung in zwei verschiedenen, aber benachbarten Wohnungen.

Das FG gab der gegen den Ablehnungsbescheid gerichteten Klage statt und verpflichtete die Familienkasse dem Kläger für den streitigen Zeitraum Kindergeld zu gewähren. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger hat gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG Anspruch auf Kindergeld für seine Enkelkinder J und W.

Im Streitfall hat der Kläger seine Enkel i.S.d. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG in seinen Haushalt aufgenommen. Zwar stellten die von den Großeltern und die von den Kindern mit ihrer Mutter bewohnten Wohnungen zunächst, bis zum Tod der Mutter, getrennte Haushalte dar, doch führten der Kläger und seine Ehefrau diese Haushalte nach dem Tod der Mutter zu einem einheitlichen zusammen. Sie bezogen die von den Kindern bewohnten Räumlichkeiten in ihren Haushalt mit ein, indem sie entschieden, dass sie für die Kinder wie für ihre eigenen Kinder sorgen wollten und dass sich die Versorgung der Kinder über die Räumlichkeiten beider Wohnungen erstrecken sollte. Dieser Wertung schloss sich das FG an und beurteilte die beiden nur wenige Meter von einander entfernten Wohnungen als eine Einheit.

Auch die weiteren für das Vorliegen einer Haushaltsaufnahme geforderten Voraussetzungen materieller und immaterieller Art sind vorliegend erfüllt. So übernahmen die Großeltern zum einen sämtliche Kosten für die von den Kindern bewohnten Räumlichkeiten, bereiteten ihnen das Essen, wuschen deren Wäsche, etc. Zum anderen nahmen die Großeltern die Enkelkinder wie eigene Kinder auf, versorgten sie und ließen ihnen die ihrem Alter und ihrer Teilselbständigkeit entsprechende Fürsorge zukommen.

Auch bestand zwischen ihnen ein familienähnliches Band. Dem steht auch nicht auch nicht die bereits eingetretene Volljährigkeit der Kinder entgegen, da im Streitfall besondere Umstände anzunehmen sind. Die Enkelkinder leben nicht erst seit dem Tod der Mutter Tür an Tür mit den Großeltern. Das familienähnliche bzw. elternähnliche, auf längere Dauer berechnete Band konnte damit schon vor dem Tod der Mutter dauerhaft begründet und nun fortgeführt werden, verstärkt auch noch durch den Umstand, dass für die Kinder deren Vater nicht greifbar war.

Der Begriff des familienähnlichen Bandes zu Großeltern erfordert nach Auffassung des FG nicht so strenge Voraussetzungen wie im Sozialrecht. Bei der Gewährung von Kindergeld geht es um eine Sozialleistung, die insbes. auch in Ausbildung befindlichen Kindern zugute kommen soll, indem diejenigen Personen finanziell unterstützt werden sollen, die für die Kinder sorgen bzw. für sie aufkommen. Dies gebietet nach Auffassung des FG eine eher großzügige Auslegung des Begriffs der "Haushaltsaufnahme".

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