Im Focus
Angabe "Jahreswagen - 1 Vorbesitzer/1. Hand" beim Verkauf eines Mietwagens ist irreführend
Der Sachverhalt:Die Antragstellerin betreibt einen Kfz-Handel. Sie platziert ihre Angebote auch über eine Internetplattform. Die Antragsgegnerin betreibt ebenfalls einen Kfz-Handel mit Angeboten auf dieser Plattform. Im Januar 2010 inserierte sie dort u.a. einen Seat Ibiza 1,2 Style für 10.690 €. Dabei beschrieb sie den Pkw mit der Angabe "Jahreswagen 1 Vorbesitzer" und "1. Hand". Dieser Pkw war gewerblich von zwei Mietwagenfirmen genutzt worden.
Die Antragsstellerin meint, auf diese Art der Nutzung hätte hingewiesen werden müssen, weil das Fahrzeug ausdrücklich als "Jahreswagen - 1 Vorbesitzer/1. Hand" angeboten worden sei. Darin sei eine Irreführung zu sehen, und es liege ein Verstoß gegen §§ 5, 5a UWG vor. Der angesprochene Verbraucher verstehe unter der Bezeichnung "Jahreswagen", dass das Fahrzeug ausschließlich von Werksangehörigen maximal ein Jahr genutzt worden sei, ferner, dass das Fahrzeug durch diesen einen Nutzer besonders ordentlich behandelt, sorgsam gefahren und werterhaltend gepflegt worden sei.
Die Antragstellerin erwirkte gegen die Antragsgegnerin zunächst im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Unterlassungsverfügung. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hob das LG diesen Beschluss auf und verneinte eine Irreführung. Über eine gewerbliche Nutzung müsse nicht aufgeklärt werden, solange durch diesen Gebrauch keine Wertminderung eingetreten sei. Auf die Berufung der Antragstellerin bestätigte das OLG wiederum die Unterlassungsverfügung.
Die Gründe:
Die Antragstellerin kann Unterlassung der streitgegenständlichen geschäftlichen Ankündigung verlangen. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1 mit §§ 3 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG, weil die Antragsgegnerin mit ihrer Internetankündigung den angesprochenen Verkehr über eine wesentliche Eigenschaft der zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge irreführen kann.
Es ist irreführend, wenn zusätzlich zur Verwendung des Begriffs "Jahreswagen" auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt wird, ohne dass über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt wird. Der Durchschnittsverbraucher versteht die Angabe der Vorbesitzer nicht allein formal, sondern verbindet damit die Vorstellung, von wie vielen Personen und zu welchen Zwecken das Fahrzeug bislang genutzt worden ist.
Der Verbraucher entnimmt daraus Informationen, wie der Wagen bisher gefahren und gepflegt worden ist. Mietfahrzeuge werden von Fahren mit wechselndem Temperament, Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen benutzt, dies hat Auswirkungen auf die Verschleißteile und den Pflegezustand.
Es erscheint plausibel, dass ein potentieller Käufer, der zwei gleichalte Fahrzeuge zum Kauf angeboten erhält, unter denen sich ein ehemaliges Mietfahrzeug befindet, voraussichtlich dem anderen Fahrzeug den Vorzug geben wird, wenn beide Fahrzeuge zum gleichen Preis offeriert werden. Daher ist die unterlassene Klarstellung über diesen Umstand auch relevant für die Marktentscheidung, die der Angebotsadressat voraussichtlich treffen wird.
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